Garantiebedingungen für Zweiräder der Swiss E-Mobility Group AG
Die Firma Swiss E-Mobility Group AG gewährt auf alle Zweiräder die folgende Garantiedauer.
Garantie E-Bikes 24 Monate*
Garantie Akku 24 Monate*
Ein Garantieanspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Garantie- oder Kaufbeleg vorliegt. Die Garantie beginnt mit dem Tag des Kaufs.
- Die Garantie ist gültig für die Funktion der E-Bikes und dessen Akkus der Produktlinie der Swiss E-Mobility Group AG.
- Wartungs- und Pflegehinweise für den Akku müssen eingehalten werden.
- Eine Garantieleistung kann nur mit dem Verkäufer abgewickelt werden.
- Bei Nichtbeachtung der Bedingungen behält sich die Swiss E-Mobility Group AG eine Ablehnung oder Rückbelastung vor.
Die Garantie gilt nicht für:
- einen tiefentladenen Akku nach längerer Nichtbenutzung.
- einen Kapazitätsverlust von 20% in den ersten 12 Monaten nach Verkauf an den Endkunden oder 40% nach 12-24 Monaten nach Verkauf an den Endkunden.
- Schäden oder Fehlfunktionen aufgrund von Unfällen, nicht zweckbestimmter Behandlung, Nachlässigkeit oder erkennbaren äusseren Beschädigungen.
- unsachgemässe Lagerung.
- Mangelfolgeschäden sowie mittel- und unmittelbare Kosten wie: Nutzungsausfall, Verdienstausfall, Telekommunikations-, Bergungs-, Abschlepp- und Übernachtungskosten sowie alle sonstigen finanziellen Nachteile.
Garantie Rahmen 10 Jahre
Ein Garantieanspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Garantie- oder Kaufbeleg vorliegt.
Die Garantie beginnt mit dem Tag des Kaufs.
- Die Garantie ist gültig für die Haltbarkeit des Rahmens der Zweirad Produktlinie der Swiss E-Mobility Group AG.
- Wartungs- und Pflegehinweise für das Fahrrad müssen eingehalten werden.
- Eine Garantieleistung kann nur mit dem Verkäufer abgewickelt werden.
- Bei Nichtbeachtung der Bedingungen behält sich die Swiss E-Mobility Group AG eine Ablehnung oder Rückbelastung vor.
Die Garantie gilt nicht für:
- Normale Abnutzung und Verschleiss.
- Einbau von Ersatzteilen oder Anbauteilen, die nicht ursprünglich für dieses Fahrrad vorgesehen oder nicht mit diesem kompatibel sind.
- Schäden oder Fehlfunktionen aufgrund von Unfällen, nicht zweckbestimmter Behandlung, Nachlässigkeit oder erkennbaren äusseren Beschädigungen.
- Arbeitskosten für den Austausch von Teilen oder eine Umrüstung.
- Mangelfolgeschäden sowie mittel- und unmittelbare Kosten wie: Nutzungsausfall, Verdienstausfall, Telekommunikations-, Bergungs-, Abschlepp- und Übernachtungskosten sowie alle sonstigen finanziellen Nachteile.
*Ab Datum Kaufbeleg
Gewährleistungsbedingungen
Die Firma Swiss E-Mobility Group AG erbringt im Rahmen ihrer gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen im Falle eines auftretenden Mangels folgende Leistungen über den autorisierten Swiss E-Mobility Group-Händler (Verkäufer) an den Käufer:
Die Firma Swiss E-Mobility Group AG beseitigt, über den autorisierten Swiss E-Mobility Group-Händler (Verkäufer), in einem Zeitraum von 24 Monaten ab Übergabe des Fahrzeuges an den Endkunden, die auftretenden Mängel, die auf Material – oder Herstellungsfehler beruhen, durch Reparatur oder Austausch des betroffenen Teiles. Sie kann die verlangte Reparatur bzw. den Austausch des mangelbehafteten Teiles verweigern, wenn dies nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist. In diesem Fall kann die Firma Swiss E-Mobility Group AG über den autorisierten Swiss E-Mobility Group-Händler (Verkäufer) den Mangel durch die jeweils andere Möglichkeit der Nacherfüllung beheben. Sind beide Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich, kann die Firma Swiss E-Mobility Group AG über den autorisierten Swiss E-Mobility Group-Händler (Verkäufer) die Nacherfüllung insgesamt verweigern. Dem Kunden stehen dann die gesetzlichen Ansprüche zu. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma Swiss E-Mobility Group AG über.
Durch den Einbau von Ersatzteilen im Rahmen eines Gewährleistungsfalles wird die ab Ablieferung des Fahrzeuges an den Kunden laufende Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
Von der Gewährleistung unberührt bleiben Abnutzungserscheinungen in Folge des normalen Gebrauches sowie Abnutzungen durch unsachgemässe Handhabung und unsachgemässen Gebrauch. Oxidation und Korrosion werden aufgrund von Umwelteinflüssen hervorgerufen und stellen ebenfalls keinen dem Gewährleistungsrecht unterfallenden Mangel dar.
Es liegt im Verantwortungsbereich des E-Bike-Besitzers, sein E-Bike bestimmungsgemäss zu gebrauchen sowie regelmässig zu warten und zu pflegen. Gew.hrleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Mängeln infolge Fehlgebrauchs bzw. überm.ssigen Gebrauchs, unzureichender Wartung, fehlerhafter Reparatur bzw. Modifikation sowie infolge Unfalls. Gewährleistungsansprüche sind ebenso ausgeschlossen bei Benutzung im Renn- und Wettkampfeinsatz, bei gewerblichem Gebrauch sowie bei üblicher Abnutzung von Verschleissteilen (z.B. Reifen, Schläuche, Ketten, Ritzel, Bremsbeläge, Lackierung, Aufschriften).
Einen Überblick über die durchschnittlichen Grenzen der jeweiligen Verschleissteile sind der Betriebsanleitung oder der Gewährleistung-Verschleissteileliste zu entnehmen.
Swiss E-Mobility Group AG
Räffelstrasse 25
8045 Zürich
www.semg.ch
[email protected]
Tel. +41 43 255 77 55